Allgemeine Geschäftsbedingungen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Geltung der Bedingungen
Allen, auch zukünftigen Vereinbarungen und Angebote der Becker GmbH (weiter
BECKER genannt) liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit der
Entgegennahme der Ware oder durch Auftragserteilung werden diese anerkannt.
BECKER widerspricht hiermit bereits jetzt Gegenbestätigungen des Bestellers unter
dem Hinweis auf diese Geschäfts- und Einkaufsbedingungen.
Angebot, Auftragsbestätigungen
- Die Angebote von BECKER sind freibleibend. Die Gültigkeit der Angebote ist immer zeitlich begrenzt. Angebotspreise sind da wo zutreffend immer zzgl. Material- , Legierungs-, Messing- oder Kupferzuschlag gemäß Weltmarktentwicklung. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
- Bestellungen und Aufträge sind angenommen, wenn die Auftragsbestätigung vorliegt. Bei Katalogkomponenten gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit Rechnungsstellung und Lieferung erfolgt. Bei Angeboten zeitlicher Bindung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
- Sämtliche zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von BECKER verbindlich gekennzeichnet sind. An sämtlichen Unterlagen behält sich BECKER Eigentums- und Urheberrechte vor, diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Preise und Zahlungen
- Die Preise gelten einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung und Versandkostenanteil zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungskosten werden billigst berechnet.
- Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Im Falle des Verzuges ist BECKER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
- Der Besteller ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrüge oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind.
Lieferfristen
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, sofern alle vom Besteller zu beschaffenden
- Unterlagen und Dokumente vorliegen, ansonsten mit deren Vorlage. Sie ist eingehalten, wenn bis zum Ihrem Anlauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sind angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören insbesondere Streiks und Aussperrungen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten von BECKER eingetreten sind.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus.
- Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, ist BECKER berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Besteller in angemessen verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.
Verpackungseinheiten & Mindermengen
- Zuschläge beim Anbruch von Verpackungseinheiten oder Teilmengen einer Standardlänge oder Standardrolle sowie Schnittzuschlag behält sich BECKER vor.
- Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes von 100 € wird eine Bearbeitungspauschale erhoben.
Gefahrenübergang
- The risk, even in the case of partial deliveries, passes to the customer upon dispatch, even if BECKER has undertaken other services such as delivery or installation.
- If dispatch is delayed due to circumstances for which the customer is responsible, the risk passes to the customer on the day of readiness for dispatch.
Retention of Title
- Delivered goods remain the property of BECKER until full payment of all existing and future claims arising from the business relationship with the customer, regardless of the legal basis.
- The assertion of the right of retention of title, the repossession, and the seizure of the reserved goods by BECKER shall not be deemed a withdrawal from the contract.
- The customer is revocably entitled to resell the delivered goods within the scope of an
- ordinary business operation. To secure the claims referred to under (1), the customer hereby assigns, up to the value of the reserved goods, all claims accruing to him from the resale
- with ancillary rights. Upon BECKER's request, the customer is obliged to disclose the assignment to third parties for payment to BECKER and to provide BECKER with the necessary information and documents to assert its rights.
- The customer is entitled to process, transform, and combine reserved goods. The processing or transformation is carried out for BECKER, which immediately becomes the owner of the item produced by processing or transformation, corresponding to the value of the delivery. The processed or transformed item is considered
- reserved goods. In the event of processing, transformation, or combination with third-party property, BECKER acquires co-ownership of the new item in proportion to the share resulting from the ratio of the value of the processed, transformed, or combined reserved goods to the value of the new item. The portion of the claim assigned to BECKER takes precedence over all other claims and obligations.
- BECKER undertakes to release securities to the extent that their value exceeds the claims to be secured, insofar as these have not yet been settled, by more than 20%.
- In the event of third-party access to the reserved goods, the customer shall point out BECKER's ownership and inform BECKER without delay.
Warranty
BECKER is liable for defects in the delivery and performance, as well as for the absence of warranted properties, according to the following provisions:
- All parts or services that become unusable or whose usability is significantly impaired within 6 months after the transfer of risk due to a circumstance existing before the transfer of risk, particularly due to faulty design, poor material, or defective workmanship, will be repaired or newly provided by BECKER free of charge, at BECKER's reasonable discretion and choice.
- The detection of defects must be reported to BECKER immediately in writing, but no later than eight days after receipt of goods.
- If the complaint is wholly or partially justified, BECKER shall bear the direct costs incurred, such as the costs of the replacement part, shipping, and the reasonable costs of installation and removal, up to the maximum extent that these would arise or have arisen at the customer's residential or commercial headquarters in the Federal Republic of Germany, however, again up to the maximum amount of the
- value of the complained part. Otherwise, the customer bears the costs. The warranty period for the replacement part and the repair is 3 months; however, it runs at least until the expiry of the original warranty periods for the delivered item. The period for liability for the
- delivered item is extended by the duration of the operational interruption caused by the repair work.
- The customer must grant BECKER the necessary time and opportunity for repair or replacement delivery. Only in urgent cases where operational safety is endangered and to avert major damage, and with BECKER's prior consent, does the customer have the right to remedy the defect himself or have it remedied by third parties and to demand reimbursement of the necessary costs from BECKER. The same applies if BECKER is in default with the remedy of the defect.
- For third-party products, the warranty is limited to the assignment of claims that BECKER has against the supplier, as long as and to the extent that such claims exist.
- The customer only has a right to rescission or reduction if the repair or replacement delivery did not occur in due time after a reminder or has definitively failed. Further claims by the customer are excluded.
- BECKER is not liable for damages due to unsuitable or improper use or storage, faulty assembly by the customer or third parties, unauthorized repair attempts and modifications, natural wear and tear, faulty or negligent handling, chemical, electrical, and other influences over which BECKER has no control, as well as in cases of non-intended use and non-observance of the operating instructions and catalog sheets.
- Information regarding the delivered item and its intended use, e.g., concerning dimensions, weights, hardness,
- utility values, temperatures, etc., are merely descriptions or characteristic values, not warranted properties. They are non-binding guidelines and are only considered warranted if expressly agreed upon. Insignificant deviations do not establish any warranty rights.
Unmöglichkeit, Verzug
- Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung vor Gefahrenübergang kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht steht ihm dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird, und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
- Liegt Leistungsverzug im Sinne von § 4 vor, und setzte der Besteller BECKER eine angemessene Nachfrist, die nicht eingehalten wird, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Bestellers Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Entsteht dem Besteller ein Schaden, der durch eine Verzögerung von BECKER verschuldet wurde, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung unter Ausschluss weiterer Ansprüche 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert des Teiles der gesamten Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern der Besteller BECKER grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlhandeln nachweist.
Schadensersatz
- Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von
- Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind, mit Ausnahme von Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. BECKER haftet jedoch in den gesetzlichen nach dem Produkthaftgesetz vorgeschriebenen Fällen für Schäden an privat genutzten Gegenständen.
- Der Besteller stellt BECKER bereits jetzt von Ansprüchen Dritter aus Patentrechten u. ä. frei, sofern Konstruktion oder Fertigung auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers erfolgte.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen ist Dülmen, sofern der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
- Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
- Auf das Vertragsverhältnis zwischen Besteller und BECKER findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss aller internationalen Abkommen über einen Kauf, insbesondere unter Ausschluss des UNÜbereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISC) – Anwendung.
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen der Geschäftsbeziehungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Vereinbarungen nicht berührt.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen ist Dülmen, sofern der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
- Auf das Vertragsverhältnis zwischen Besteller und BECKER findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss aller internationalen Abkommen über einen Kauf, insbesondere unter Ausschluss des UNÜbereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISC) – Anwendung
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen der Geschäftsbeziehungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Vereinbarungen nicht berührt.